Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil-und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.
Für Baden-Württemberg dürfen die hier aufgeführten Berufe weiterhin ausgeübt werden bzw. Praxen geöffnet bleiben. Die Gruppe der Logopäden gehört hier zu den Freien Berufen.