In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt. 2Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
Berufsausübung : Ab dem 06. Mai 2020 sind die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen aufgehoben. Leistungen von Angehörigen therapeutischer Berufe dürfen damit wieder ohne die Einschränkung der medizinisch dringenden Er-forderlichkeit in Anspruch genommen werden. Insoweit gilt eine Maskenpflicht für Therapeutinnen und Therapeuten so-wie für Patientinnen und Patienten, es sei denn, dass die Art der Leistung eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt; ferner ist ein Schutz- und Hygienekonzept für die Praxen erforderlich.
Informationen für Heilmittelerbringer von Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Bericht aus der Kabinettsitzung zur Fortsetzung der Bayerischen Corona-Strategien