Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:
- im öffentlichen Personennahverkehr von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,
- in Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung wechselnder Personen erfolgt, von Fahrgästen,
- in Kraftfahrzeugen bei Fahrten zu privaten Zwecken durch die nach § 3 Absatz 1 anwesenden weiteren haushaltsfremden Personen,
- auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,
- in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden,
- in Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 1 von Kundinnen und Kunden,
- in Gaststätten nach § 6 Absatz 2 vom Personal,
- in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und
- in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen und Kunden und dem Personal.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 3 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird.