Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:

  1. im öffentlichen Personennahverkehr von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,
  2. in Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung wechselnder Personen erfolgt, von Fahrgästen,
  3. in Kraftfahrzeugen bei Fahrten zu privaten Zwecken durch die nach § 3 Absatz 1 anwesenden weiteren haushaltsfremden Personen,
  4. auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,
  5. in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden,
  6. in Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 1 von Kundinnen und Kunden,
  7. in Gaststätten nach § 6 Absatz 2 vom Personal,
  8. in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und
  9. in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen und Kunden und dem Personal.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 3 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird.