Die angeordnete Schließung gilt nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen durch Dienstleister im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe.
Die angeordnete Schließung gilt nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen durch Dienstleister im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe.