BUNDESWEITE RAHMENVERTRÄGE
GKV-Spitzenverband will zukünftig Mehrheitsentscheidungen
“Die Erfahrung hat gezeigt, dass Verhandlungsergebnisse, die mit der Mehrheit der Verbände erzielt werden konnten, nachträglich von einem einzelnen Verband wieder infrage gestellt werden.”
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Im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), Anhörung am 12.04.2021, soll auch der § 125 (Verträge im Heilmittelbereich) geändert werden.
Der GKV-Spitzenverband hat dazu weitergehende Vorstellungen als aktuell im Gesetzesentwurf vorgesehen. So steht in der umfangreichen Stellungnahme auf den Seiten 206/207:
B) Die erstmaligen Verhandlungen zu den Verträgen nach § 125 Abs. 1 SGB V, die bis zum 01.01.2021 zu führen waren, haben gezeigt, dass aufgrund der Vielzahl der maßgeblichen leistungserbringerverbände im Heilmittelbereich zielgerichtete Verhandlungen nur schwer-lich zu führen sind. Über die fünf Heilmittelbereiche hinweg sind insgesamt 18 leistungser-bringerseitige Berufsverbände an den Verhandlungen beteiligt; je Heilmittelbereich liegt die Verbändezahl zwischen zwei und vier Verbänden. Ein großes Problem bilden dabei die teils diametral unterschiedlichen Vorstellungen und Positionen zwischen den Verbänden auf der Leistungserbringerseite, was in einer Vielzahl von Vertragsvorschlägen und teils uneinheitlichen Schiedsanträgen zum Ausdruck kommt.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass Verhandlungsergebnisse, die mit der Mehrheit der Verbände erzielt werden konnten, nachträglich von einem einzelnen Verband wieder infrage gestellt werden.
Der GKV-Spitzenverband, der die Verhandlungen für alle Kassenarten gemeinsam führt, ist daher mit sehr aufwändigen Mehrparteienverhandlungen konfrontiert, bei denen versorgungsorientierte und fristgerechte Vertragslösungen nur schwer möglich sind.
Der GKV-Spitzenverband schlägt daher vor, dass die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen je Heilmittelbereich einen gemeinsamen Ver-handlungsführer bestimmen, der die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband im Sinne eines Sprechers führt und verbindliche Absprachen treffen kann, die im Vorfeld im Innenver-hältnis der Verbände auf Leistungserbringerseite nach dem Mehrheitsprinzip festzulegen sind.
Verträge sollten zudem immer dann zustande kommen, wenn die Mehrheit der Verbände der Leistungserbringer einem Abschluss zustimmt. Die im § 125 Abs. 5 vorgesehene Schiedsregelung sollte dahingehend gestärkt werden, dass jede Vertragspartei jeweils nur gemeinsame Schiedsanträge stellen kann, damit die Entscheidungsfindung durch die Schiedsstelle erleichtert und der Aufwand und die Dauer bei Schiedsverfahren reduziert wer-den kann.
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Änderungsvorschlag des GKV-SV
§ 125 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen bestimmen gemeinsam einen Verhandlungsführer und haben den Vertrag gemeinsam zu schließen.“
§ 125 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
(5) Sind für einen Heilmittelbereich mehrere Verbände als maßgeblich anzusehen, so kommt ein Vertrag mit Wirkung für den gesamten Heilmittelbereich auch dann zustande, wenn die Mehrheit dieser Verbände den Vertrag abschließt. Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. Januar 2021 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspart-nern Vertragsparteien vereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner beiden Vertragsparteien nicht bis zum Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festgesetzt. Das Schiedsverfahren beginnt vor den in Satz 1 genannten Zeitpunkten, wenn mindestens eine der beiden Vertragsparteien die Verhandlungen ganz oder teilweise für ge-scheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft. Die beiden Vertragsparteien können jeweils nur gemeinsame Schiedsanträge stellen. Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu beschließen, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die bei den Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der Schiedsstelle entstanden sind. Der bisherige Vertrag oder die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort.
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Die bisherige Regelung:
Gemäß § 125 Abs. 1 SGB V schließt der GKV-Spitzenverband mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen Heilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu schließen. Kommt ein Vertrag innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen oder Vertrags-laufzeiten nicht zustande, werden Vertragsinhalte oder Preise durch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festgesetzt, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft.
Hier der Link zur Stellungnahme: https://www.gkv-spitzenverband.de/…/2021_GKV-SV_SN_GVWG…