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GKV-SV lehnt Neuverhandlung des Vertrages ab

Nach der fristgerechten Kündigung des Vertrages nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie haben die Berufsverbände dbl, dbs und LD den GKV-Spitzenverband um zeitnahe Aufnahme von Verhandlungen über einen neuen Vertrag gebeten. Der GKV-SV verweist in seiner Antwort vom 09.10.2023 auf § 21 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages, der besagt, dass der Vertrag einerseits durch den GKV-SV oder andererseits durch alle leistungserbringerseitigen Vertragspartner gemeinsam gekündigt werden kann. Da der dba aktuell keine Kündigung des Vertrages anstrebe, bestehe aus Sicht des GKV-SV somit keine Veranlassung, Verhandlungen über einen neuen Vertrag aufzunehmen.

Die Verbände dbl, dbs und LD vertreten demgegenüber die Ansicht, dass der dba bei zukünftigen Vertragsverhandlungen – insbesondere aufgrund der geringen Zahl selbstständiger Mitglieder – nicht mehr als maßgebliche Spitzenorganisationen auf Bundesebene einzustufen ist und die Kündigungserklärung von Seiten des dba somit entbehrlich ist. Die Frage der Maßgeblichkeit wurde in Bezug auf die Vereinbarung telemedizinischer Leistungen von den Berufsverbänden zuvor noch unterschiedlich bewertet.

Es wird nun rechtlich beurteilt werden müssen, in welcher Konstellation die Kündigung auf Leistungserbringerseite rechtswirksam erfolgen kann. Um eine Klärung dieser Frage herbeizuführen, haben die Berufsverbände inzwischen die Schiedsstelle angerufen.

Der bestehende Vertrag gilt auf jeden Fall solange fort, bis ein neuer Vertrag geschlossen oder von der gemeinsamen Schiedsstelle festgesetzt worden ist. Gleiches gilt für die Vergütungsvereinbarung, die von dbl, dbs und LD zum 30.06.2024 gekündigt wurde. Die letzte der vereinbarten Preisstufen ist zum 01.10.2023 in Kraft getreten.