**** IMPFPFLICHT AB 15.03.2022 ****
Dem Infektionsschutzgesetz wird ein § 20a “Immunitätsnachweis gegen COVID-19” hinzugefügt.
Auch für den Heilmittelbereich gilt dann, dass ab Mitte März des nächsten Jahres Mitarbeitende geimpft oder genesen sein oder ein Attest über eine Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 vorlegen müssen.
Detaillierte Informationen folgen!