UPDATE!Niedersachsen
UPDATE
Zitat Seite 5 unten:
“Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).”
Die Verwirrung ist perfekt, denn in dieser Verordnung ist nicht von Schnelltests die Rede. ABER: um eine rechtssichere Auskunft zu geben, müssen wir diese und weitere Verordnungen anderer Bundesländer genau prüfen – erst dann können wir Ihnen verbindlich weitere Auskunft geben.
Leider ist es tatsächlich so, dass in der Pandemie Verordnungen geschrieben werden, die gut gemeint und im Einzelfall einfach extrem ungünstig umgesetzt sind.
Es bleibt dabei:
Wer RECHTSSICHER agieren will muss warten, bis das Ministerium EINDEUTIG klargestellt hat, was genau gilt!
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die aktuelle Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) schreibt aktuell vor:
- § 5a MUSS eine Testung angeboten werden
- Die Testung muss VOR BETRETEN der Praxis durchgeführt werden, durch geschultes Personal)
- Ein Test ist NUR entbehrlich, wenn eine BESTÄTIGUNG vorgelegt wird (dabei darf der PCR-Test nicht vor mehr als 24h durchgeführt worden sein – die PoC-(Selbst)Tests dürfen nicht älter als 12h sein).
- ACHTUNG: es wird eine BESTÄTIGUNG gefordert. Damit reicht es nicht aus, wenn jemand behauptet, er habe selbst einen Test durchgeführt, der negativ ausgefallen sei. Daher kommen auch die Vorgaben, dass die Durchführung (vor der Praxis) auch bei Selbsttests in Anwesenheit von Personal zu erfolgen habe und eine Bestätigung auszustellen sei (die die Pat. auch weiter nutzen können.
Nach einem Telefonat mit der Abteilungsleiterin im Ministerium Niedersachsen heute am Morgen bekamen wir die Auskunft, dass sie nur raten könne, sich mit Schnelltests einzudecken. Die Apothekenverbände hätten versichert, dass es genügend Schnelltest gäbe. Diese Information solle auch an die Patienten weitergegeben werden. Auf den Hinweis, das komme einem Arbeitsverbot gleich, wurde am Telefon nicht reagiert.
Aus rechtlicher Sicht können wir Ihnen leider aktuell nichts anderes raten als Folgendes:
- Schicken Sie diese Patienten einstweilen zu Ärzten / Testzentren. Diese sollen sich dort kostenfrei testen lassen und unbedingt eine Bestätigung (mit Uhrzeit) aushändigen lassen. Das Tragen einer Maske macht die aktuell zwingend vorgeschriebenen Tests leider nicht entbehrlich.
- Wenn möglich, decken Sie sich mit Selbsttests für morgen und ggf. Mittwoch ein. Die Verordnung lässt im vorliegenden Wortlaut auch keine Ausnahme bei Kindern zu.
Eine schriftliche Stellungnahme an das Ministerium erfolgt zeitgleich – diese Verordnung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Wir können Sie nur um Geduld bitten, bis eine Klärung erfolgt ist.
Ihr Vorstand