Das Verlassen der eigenen Wohung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind u.a. Besuche bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho-und Physiotherapeuten).
Das Verlassen der eigenen Wohung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind u.a. Besuche bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho-und Physiotherapeuten).