Stellungnahme zur (Nicht-) Berücksichtigung von Honoraren…
Der vorliegende Referentenentwurf, der unter anderem den Heilmittel Schutzschirm beschreibt, soll in Form einer Rechtsverordnung erlassen werden. Diese Rechtsverordnung beruht auf einer sog. Ermächtigungsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz.
Der Sinn dieser Rechtsverordnung ist es, ein schnelles Handeln in Notfällen, wie bei der derzeitigen Corona-Pandemie, zu ermöglichen. Das Sonderrecht, Regelungen außerhalb des normalen Gesetzgebungsweges zu erlassen, stellt eine absolute Ausnahme dar.
In diesem Fall wird als Zweck u.a. die Erhaltung der Versorgungsstrukturen während der Pandemie und der ergriffenen Maßnahmen genannt – eine Unterscheidung zwischen gesetzlich und privat Versicherten gibt es hier nicht – das wäre in diesem Zusammenhang auch sinnwidrig.
Von daher folgen wir nicht der Argumentation, dass es im Schutzschirm nur um eine GKV-Erstattung gehen soll.