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Infothek

Therapien in Einrichtungen

Informationen für Einrichtungen

Logopädie in

Einrichtungen.

Wenn Du gebeten wirst, Therapien in pädagogischen Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Schulen (auch) für Regelkinder zu erbringen, kannst Du mit dem unten verlinkten Informationsschreiben Einrichtungen, Eltern sowie Ärztinnen und Ärzte über den Sachstand informieren.

Therapie in der Einrichtung als unbezahlter Ausnahmefall

Immer wieder wünschen sowohl Eltern als auch Leitungen von Kindertagesstätten, Familienzentren und Schulen, dass logopädische Therapien vor Ort erbracht werden sollen. Vielfach wird dabei auf verpflichtende Kooperationen mit Logopädiepraxen verwiesen. Solche Kooperationsverträge können aber keine Tätigkeiten einschließen, die von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden, wie das bei Therapien der Fall ist. Die von Arzt- und Heilmittelpraxen gleichermaßen zu beachtende Heilmittelrichtlinie regelt in § 11 den Ort der Leistungserbringung. Dieser ist – bis auf wenige Ausnahmen – die Praxis.

Ausschließlich Kinder, die ganztags in die Kita oder die Schule gehen und deren funktionelle oder strukturelle Schädigung besonders schwer und langfristig ist, mit Einschränkungen der Aktivitäten, dürfen Therapie in der KiTa oder in der Schule erhalten. Voraussetzung ist, dass diese Besonderheiten in der Heilmittelverordnung erfasst sind.

Ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann und sollte die Therapeutin oder der Therapeut in jedem Fall einzeln beurteilen. Therapien in der Einrichtung für Kinder mit Therapiebedarf ohne Erfüllung dieser Kriterien sind grundsätzlich nicht zulässig. Dies betrifft auch Kinder mit einer sogenannten sozialen Indikation: Hier müssen andere Lösungen gefunden werden. Sehr selten gibt es, meist regional begrenzt, besondere Möglichkeiten, kassenfinanzierte Therapie in Einrichtungen außer der Regel abzugeben. Die Inhalte des Schreiben gilt in diesen Fällen nicht in der vorliegenden Form. Wenn Du den Eindruck hast, dass in Deiner Nähe Besonderheiten gelten könnten, kontaktiere uns gerne.

Bitte beachte im eigenen Interesse die bestehenden Regelungen. Unkenntnis schützt nicht: Krankenkassen können Verwarnungen aussprechen, die Vergütung für nicht legal erbrachte Therapien zurückverlangen und zusätzlich eine Vertragsstrafe aussprechen. Im Wiederholungsfall droht sogar der Verlust der Zulassung.

Checklisten für Therapeutinnen als PDF

Informationen für Einrichtungen als PDF

Die Informationen beziehen sich auf die gültige Heilmittelrichtlinie.

Darüber hinaus kannst Du Dich als Mitglied bei weiteren Fragen gern per Mail an uns wenden:

mitgliederanfragen@logo-deutschland.de

Leistung zu verschenken?

Therapie in einer pädagogischen Einrichtung ist eine mögliche Ausnahme von der Regel, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichzeitig wird mit den damit verbundenen, abgegebenen unbezahlten Leistungen, wie anfallende Fahrtkosten und -zeiten, unsere Glaubwürdigkeit in Bezug auf eine notwendige Vergütung geschwächt. Wer freiwillig auf Bezahlung verzichtet, kann schlecht mit anderen finanziellen Notwendigkeiten argumentieren. Auch das ist zu bedenken.