
Praxisbetrieb
TI-Finanzierungsvereinbarung
TI-Finanzierungsvereinbarung zum Ausgleich der bei den zugelassenen Leistungserbringern entstehenden Ausstattung- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur gemäß § 380 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4 Nr. 1 SGB V
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