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Arbeitszeit richtig erfassen und vergüten

Die Diskussion um unbezahlte Arbeitszeit Angestellter in logopädischen Praxen wird zunehmend als strukturelles Problem dargestellt. Dabei ist eine klare Unterscheidung notwendig: Die Vergütung durch die Krankenkassen und die arbeitsvertragliche Vergütung Beschäftigter betreffen zwei unterschiedliche Sachverhalte. Eine solche Darstellung wird der großen Mehrzahl der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht gerecht und stellt sie damit zu Unrecht an den Pranger.

1) Rahmenvertrag nach § 125 SGB V

Der Rahmenvertrag mitsamt Anlagen (u.a. die Anlage 1 Leistungsbeschreibung und Anlage 2 Preise) legt alle Regeln fest, wenn Leistungen mit Krankenkassen abgerechnet werden sollen. Dazu gehören auch die Zeiten für Vor-, Nachbereitung und Dokumentation. Diese sind in den Preisen einer Therapieeinheit jeweils enthalten und außerhalb der verordneten Therapiezeit zu erbringen.

Das ist ausdrücklich eine Regelung, die schon vor 2021 (Start bundesweiter Rahmenvertrag) bestand: Vor-, Nachbereitung und Dokumentation (VND) sind Bestandteil der Vergütung für Therapie. Daran hat sich auch mit den bundesweiten Verträgen nichts geändert.

2) Arbeitsvertrag

Arbeitsrechtlich ist festgelegt: geleistete Arbeitszeit ist zu vergüten. Zur Arbeitszeit gehört, neben der Therapie, die VND und die Erstellung von Berichten. Weiterhin zählt zur Arbeitszeit, was betrieblich notwendig ist, wie z. B. Rüst- und Fahrtzeiten zu Hausbesuchen, ggf. Terminorganisation, Wartelistenpflege und so weiter. Dies kann individuell variieren.

Würde nach Therapieeinheiten bezahlt und der Rest als „mit abgegolten“ behandelt, wäre das arbeitsrechtlich angreifbar, denn eine Pflicht zur Erfassung von Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit besteht seit 2022. Dies gilt für jede Praxis mit Angestellten, unabhängig vom noch nicht angepassten Arbeitszeitgesetz.

Unternehmerisches Risiko

Eine eigene Frage ist, ob die Vergütung die unternehmerischen Tätigkeiten der Praxisinhaberin deckt: Verwaltung, Akquise, Ausfallzeiten, Fortbildung – und viele mehr. LD hatte daher in den Preisverhandlungen für 2025 die Initiative ergriffen, den tatsächlichen administrativen Aufwand je Behandlungseinheit zu berücksichtigen.

Die Schiedsstelle lehnte dies mit der Begründung ab, dieser Aufwand sei rechnerisch bereits an anderer Stelle erfasst. Zudem entschied sie, dass Praxisinhaberinnen und -inhaber das Risiko für Kostensteigerungen tragen müssen.

Wie eng die wirtschaftlichen Grenzen tatsächlich sind, zeigt unsere Analyse LOS! aus dem Jahr 2025 ausdrücklich für Soloselbstständige, in großen Teilen übertragbar auf alle Praxen.

Fazit

Angestellte haben Anspruch auf die Vergütung ihrer gesamten Arbeitszeit. Wer als Inhaberin bzw. Inhaber einer logopädischen Praxis die Arbeitszeit der Beschäftigten vollständig erfasst und vergütet, handelt rechtssicher und schafft zugleich attraktive Arbeitsbedingungen. Dazu gehört auch eine klare Führung: Die Verantwortung dafür, dass die vereinbarte Arbeitszeit für die vertraglich geschuldete Leistung genutzt wird, liegt bei der Inhaberin bzw. beim Inhaber.

Die überwiegende Zahl der logopädischen Praxen mit Beschäftigten erfüllt diese Anforderungen trotz des erheblichen wirtschaftlichen Drucks, den die bestehende Vergütungssystematik mit sich bringt.

 

Anlass: Artikel Arbeitszeit ohne Bezahlung – die unsichtbare Mehrarbeit vieler Angestellter

 

 

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