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GeDIG: Die wichtigsten Änderungen für Heilmittelpraxen

Mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter vorangetrieben werden. Der Gesetzentwurf wurde am 15. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Für Heilmittelpraxen sieht der Gesetzentwurf nur wenige unmittelbare Änderungen vor.

Zuzahlungsstatus künftig elektronisch abrufbar

Künftig soll der Zuzahlungsstatus der Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. Heilmittelpraxen erhalten hierzu erstmals ausdrücklich die Möglichkeit, den Versichertenstammdatendienst zu nutzen und auf die entsprechenden Daten zuzugreifen. Dies kann die Prüfung der Zuzahlungspflicht künftig erleichtern.

Elektronische Heilmittelverordnung

 Die verpflichtende Einführung der elektronischen Heilmittelverordnung soll erneut verschoben werden. Nach dem Kabinettsentwurf müssen Ärztinnen und Ärzte Heilmittelverordnungen erst ab dem 1. Juni 2029 verpflichtend elektronisch ausstellen und übermitteln. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Heilmittelerbringer verpflichtet, Heilmittel auf der Grundlage elektronischer Verordnungen zu erbringen.

Unverändert geblieben ist hingegen die Frist für den Anschluss der Heilmittelerbringer an die Telematikinfrastruktur bis spätestens 1. Oktober 2027.

Ob es bei diesen Fristen bleibt, lässt sich derzeit jedoch nicht abschließend beurteilen.

Sichere elektronische Kommunikation

 Das GeDIG bündelt die Regelungen zur sicheren Kommunikation im Gesundheitswesen. Künftig sind an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossene Leistungserbringerinnen verpflichtet, für die elektronische Kommunikation mit anderen an die TI angeschlossenen Beteiligten den sicheren E-Mail-Dienst KIM zu nutzen. Den TI-Messenger (TIM) können sie zur Kommunikation mit den Patientinnen und Patienten freiwillig einsetzen.

Ein sofortiges Faxverbot enthält der Gesetzentwurf nicht. Zwar wird die Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten per Telefax rund zwölf Monate nach der Verkündung des Gesetzes grundsätzlich nicht mehr zulässig sein. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur, wenn das sichere digitale Übermittlungsverfahren (KIM) sowohl beim Sender als auch beim Empfänger zur Verfügung steht.

Mit einer flächendeckenden Nutzung von KIM im Heilmittelbereich ist voraussichtlich erst im Zuge der verpflichtenden TI-Anbindung der Heilmittelerbringer ab Oktober 2027 zu rechnen.

Wir werden über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens sowie über für uns relevanten Änderungen informieren.

Eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs stellt das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Internetseite zum GeDIG bereit.